Rechtssatz RS0121661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121661
Entscheidungsdatum
25.10.2019
Rechtssatz
Mit dem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse eo ipso - ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen des „Veräußerers" oder „Erwerbers" - über. Dies gilt auch dann, wenn in der Folge die Arbeitnehmereigenschaft - gleich aus welchem Grund - erlischt.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 17/06t
Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObS 17/06t
- 9 ObA 82/08m
Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 82/08m
nur: Mit dem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse eo ipso - ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen des „Veräußerers" oder „Erwerbers" - über. (T1)
- 9 ObA 123/08s
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 123/08s
nur T1
- 9 ObA 122/08v
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 122/08v
Auch; nur T1
- 2 Ob 16/09f
Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
Auch; nur T1; Beisatz: Die Arbeitsverhältnisse gehen ex lege auf den neuen Inhaber über, der mit sämtlichen Rechten und Pflichten in die bestehenden Verträge eintritt. (T2)
Beisatz: Diese Rechtsfolge tritt grundsätzlich unabhängig vom Willen der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein. (T3)
Beisatz: Es kommt zu keiner Beendigung der Arbeitsverhältnisse, weshalb auch keine Beendigungsansprüche gebühren. (T4) Beisatz: Beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegte Dienstzeiten sind beim neuen Arbeitgeber anzurechnen, zB für den Erwerb der Abfertigung. (T5)
- 9 ObA 109/14s
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 109/14s
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die beim Veräußerer verbrachten Dienstzeiten sind so zu beurteilen, wie wenn sie beim neuen Arbeitgeber verbracht worden wären, was auch für die Beurteilung von Verwendungsgruppenjahren nach dem Erwerber‑KV zu berücksichtigen ist. (T6)
- 8 ObA 10/16b
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 ObA 10/16b
Beis wie T5
- 8 ObA 51/19m
Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 ObA 51/19m
Vgl; Beisatz: Der Übergang der Dienstverhältnisse der Angestellten des Patentamts wurde in § 176c PatentG besonders geregelt, sodass diese Bestimmungen gegenüber jenen der §§ 3 ff AVRAG grundsätzlich als die spezielleren anzusehen sind. (T7)
Beisatz: Bei „staatlichem Insourcing“ besteht – zumindest grundsätzlich – keine allgemeine Pflicht zu systemfremder Vertragsgestaltung, sondern gestattet die Betriebsübergangsrichtlinie auch Regelungen, nach denen der Eintritt nur innerhalb der Grenzen seiner Vereinbarkeit mit den Höchstgrenzen für den öffentlichen Dienst zu erfolgen hat. Mit anderen Worten entlässt der EuGH im Fall der Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit von einem Privaten auf den Staat den Letzteren aus der Pflicht zur Weiterführung aller Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis insoweit, als eine Kompatibilität mit dem in der Folge anzuwendenden Dienstrecht auch bei einer von Anfang an erfolgten Tätigkeit für diese staatliche Einrichtung zwingend nicht gegeben gewesen wäre. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121661
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20061123_OGH0002_008OBS00017_06T0000_001