Rechtssatz RS0121664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121664
Entscheidungsdatum
23.11.2006
Norm
MuttSchG §10 Abs2
MuttSchG §10 Abs7
MuttSchG §10a
Rechtssatz
Eine Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der schriftlichen Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses von ihrer Schwangerschaft noch keine Kenntnis hatte, kann unter den -"formalen"- Voraussetzungen des § 10 Abs 2 MuttSchG (unmittelbare Bekanntgabe nach Kenntnis, Übermittlung der Bestätigung) die Unwirksamkeit der Auflösung zum vereinbarten Termin geltend machen, womit dieser Termin wegfällt und von einem entsprechend § 10a MuttSchG verlängerten Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Die übrige Auflösungsvereinbarung und deren Teile bleiben im Zweifel unberührt.Eine Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der schriftlichen Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses von ihrer Schwangerschaft noch keine Kenntnis hatte, kann unter den -"formalen"- Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG (unmittelbare Bekanntgabe nach Kenntnis, Übermittlung der Bestätigung) die Unwirksamkeit der Auflösung zum vereinbarten Termin geltend machen, womit dieser Termin wegfällt und von einem entsprechend Paragraph 10 a, MuttSchG verlängerten Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Die übrige Auflösungsvereinbarung und deren Teile bleiben im Zweifel unberührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121664
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017
Dokumentnummer
JJR_20061123_OGH0002_008OBA00076_06V0000_002