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Rechtssatz RS0121665

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121665

Geschäftszahl

8Ob134/06y

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Norm

Slbg TourismusG allg
Slbg TourismusG §30 Abs1
Slbg TourismusG §31 Abs1
Slbg AbgO allg

Rechtssatz

Die Paragraphen 30 und 31 Slbg TourismusG sind dahin zu verstehen, dass die von den Unternehmen zu leistenden Pflichtbeiträge von der mit der Einhebung und Einbringung beauftragten Abgabenbehörde widmungsgemäß dahin zu verwenden sind, dass der sich aus den Bestimmungen des Slbg TourismusG ergebende Prozentsatz dem jeweiligen Tourismusverband überwiesen wird. Eine Gläubigerstellung des Tourismusverbandes gegenüber dem einzelnen Pflichtmitglied lässt sich hingegen unter Zugrundelegung sämtlicher Bestimmungen des Slbg TourismusG und der anzuwendenden Slbg Landesabgabenordnung aus den Paragraphen 30 f, des Slbg TourismusG nicht ableiten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 134/06y
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 Ob 134/06y
    Beisatz: Hier: Daher keine Aufrechnung mit Verbandsbeiträgen durch den beklagten Tourismusverband möglich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121665

Dokumentnummer

JJR_20061218_OGH0002_0080OB00134_06Y0000_001