Rechtssatz RS0121665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121665
Entscheidungsdatum
18.12.2006
Norm
Slbg TourismusG allg
Slbg TourismusG §30 Abs1
Slbg TourismusG §31 Abs1
Slbg AbgO allg
Rechtssatz
Die §§ 30 und 31 Slbg TourismusG sind dahin zu verstehen, dass die von den Unternehmen zu leistenden Pflichtbeiträge von der mit der Einhebung und Einbringung beauftragten Abgabenbehörde widmungsgemäß dahin zu verwenden sind, dass der sich aus den Bestimmungen des Slbg TourismusG ergebende Prozentsatz dem jeweiligen Tourismusverband überwiesen wird. Eine Gläubigerstellung des Tourismusverbandes gegenüber dem einzelnen Pflichtmitglied lässt sich hingegen unter Zugrundelegung sämtlicher Bestimmungen des Slbg TourismusG und der anzuwendenden Slbg Landesabgabenordnung aus den §§ 30f des Slbg TourismusG nicht ableiten.Die Paragraphen 30 und 31 Slbg TourismusG sind dahin zu verstehen, dass die von den Unternehmen zu leistenden Pflichtbeiträge von der mit der Einhebung und Einbringung beauftragten Abgabenbehörde widmungsgemäß dahin zu verwenden sind, dass der sich aus den Bestimmungen des Slbg TourismusG ergebende Prozentsatz dem jeweiligen Tourismusverband überwiesen wird. Eine Gläubigerstellung des Tourismusverbandes gegenüber dem einzelnen Pflichtmitglied lässt sich hingegen unter Zugrundelegung sämtlicher Bestimmungen des Slbg TourismusG und der anzuwendenden Slbg Landesabgabenordnung aus den Paragraphen 30 f, des Slbg TourismusG nicht ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121665
Dokumentnummer
JJR_20061218_OGH0002_0080OB00134_06Y0000_001