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Rechtssatz RS0121666×

Rechtssatz RS0121666

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121666

Geschäftszahl

2Ob128/06x

Entscheidungsdatum

21.12.2006

Norm

Reihungskriterien-Verordnung PktIV

Rechtssatz

Punkt römisch vier Ziffer eins, der Richtlinien regelt, dass die Einreichungsfrist der Bewerbungsunterlagen 21 Tage ab dem Erscheinungsdatum der Mitteilungen der beklagten Partei beträgt. Die Einreichungsfrist kann im Einvernehmen zwischen der (hier:) Tiroler Gebietskrankenkasse und der Ärztekammer verkürzt oder verlängert werden. Als Einreichdatum gilt das Datum des Postaufgabestempels oder bei persönlicher Abgabe der Eingangsstempel der Ärztekammer. Auf nach dem Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegte Dokumente ist bei der Punkteberechnung keine Rücksicht zu nehmen. Eine nicht vom Einvernehmen der Parteien des Gesamtvertrages getragene Erklärung einer Mitarbeiterin der Ärztekammer könnte nur dieser, nicht aber auch der (hier:) Tiroler Gebietskrankenkasse zugerechnet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121666

Dokumentnummer

JJR_20061221_OGH0002_0020OB00128_06X0000_001