Rechtssatz RS0121666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121666
Entscheidungsdatum
21.12.2006
Norm
Reihungskriterien-Verordnung PktIV
Rechtssatz
Punkt IV Z 1 der Richtlinien regelt, dass die Einreichungsfrist der Bewerbungsunterlagen 21 Tage ab dem Erscheinungsdatum der Mitteilungen der beklagten Partei beträgt. Die Einreichungsfrist kann im Einvernehmen zwischen der (hier:) Tiroler Gebietskrankenkasse und der Ärztekammer verkürzt oder verlängert werden. Als Einreichdatum gilt das Datum des Postaufgabestempels oder bei persönlicher Abgabe der Eingangsstempel der Ärztekammer. Auf nach dem Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegte Dokumente ist bei der Punkteberechnung keine Rücksicht zu nehmen. Eine nicht vom Einvernehmen der Parteien des Gesamtvertrages getragene Erklärung einer Mitarbeiterin der Ärztekammer könnte nur dieser, nicht aber auch der (hier:) Tiroler Gebietskrankenkasse zugerechnet werden.Punkt römisch vier Ziffer eins, der Richtlinien regelt, dass die Einreichungsfrist der Bewerbungsunterlagen 21 Tage ab dem Erscheinungsdatum der Mitteilungen der beklagten Partei beträgt. Die Einreichungsfrist kann im Einvernehmen zwischen der (hier:) Tiroler Gebietskrankenkasse und der Ärztekammer verkürzt oder verlängert werden. Als Einreichdatum gilt das Datum des Postaufgabestempels oder bei persönlicher Abgabe der Eingangsstempel der Ärztekammer. Auf nach dem Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegte Dokumente ist bei der Punkteberechnung keine Rücksicht zu nehmen. Eine nicht vom Einvernehmen der Parteien des Gesamtvertrages getragene Erklärung einer Mitarbeiterin der Ärztekammer könnte nur dieser, nicht aber auch der (hier:) Tiroler Gebietskrankenkasse zugerechnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121666
Dokumentnummer
JJR_20061221_OGH0002_0020OB00128_06X0000_001