Rechtssatz RS0121676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121676
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Rechtssatz
Von einem erheblichen (wesentlichen) Abweichen des Betreuungsbedarfs vom pauschalierten Richtwert im Hinblick auf die zur Überschreitung von Mindestwerten bestehende herrschende Rechtsprechung kann nur dann gesprochen werden, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Pauschalwert um annähernd die Hälfte des Pauschalwertes abweicht. Die in § 1 Abs 3 und 4 EinstV normierten „Richtwerte" haben gemein, dass sie auf Expertenmeinung beruhende „Durchschnittswerte" für den Regelfall darstellen, und sie sich darin unterscheiden, dass bei den Mindestwerten eine Unterschreitung (zusätzlich) ausgeschlossen ist.Von einem erheblichen (wesentlichen) Abweichen des Betreuungsbedarfs vom pauschalierten Richtwert im Hinblick auf die zur Überschreitung von Mindestwerten bestehende herrschende Rechtsprechung kann nur dann gesprochen werden, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Pauschalwert um annähernd die Hälfte des Pauschalwertes abweicht. Die in Paragraph eins, Absatz 3 und 4 EinstV normierten „Richtwerte" haben gemein, dass sie auf Expertenmeinung beruhende „Durchschnittswerte" für den Regelfall darstellen, und sie sich darin unterscheiden, dass bei den Mindestwerten eine Unterschreitung (zusätzlich) ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 197/06b
Entscheidungstext OGH 16.01.2007 10 ObS 197/06b
- 10 ObS 12/08z
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 ObS 12/08z
Auch; Beisatz: Ein wesentliches (erhebliches) Abweichen des zeitlichen Betreuungsbedarfs vom pauschalierten Richtwert liegt nur dann vor, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Pauschalwert um annähernd die Hälfte des Pauschalwerts abweicht. (T1)
- 10 ObS 105/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.10.2024 10 ObS 105/24z
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121676
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20070116_OGH0002_010OBS00197_06B0000_001