Rechtssatz RS0121730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121730
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Rechtssatz
§ 176 Abs 4 und § 173 Abs 3 VersVG verfolgen letztlich einen ähnlichen Schutzzweck wie § 6 Abs 3 KSchG. Der bloße Verweis auf „tarifliche Grundsätze" kann nicht ausreichen, um eine wirksame Vereinbarung eines Stornoabzuges im Sinne dieser Bestimmungen des VersVG herbeizuführen. In einer Stornoabschlagsklausel muss daher die Höhe des Abschlages für den Versicherungsnehmer ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben sein, um eine Vereinbarung der Klausel annehmen zu können. Der bloße Hinweis auf irgendeinen, der Höhe nach nicht weiter bestimmten Rückkaufswert kann daher dem in § 176 Abs 4 und § 173 Abs 3 normierten Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung des Rückkaufswerts (nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach) mit dem Versicherungsnehmer nicht genügen.Paragraph 176, Absatz 4 und Paragraph 173, Absatz 3, VersVG verfolgen letztlich einen ähnlichen Schutzzweck wie Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Der bloße Verweis auf „tarifliche Grundsätze" kann nicht ausreichen, um eine wirksame Vereinbarung eines Stornoabzuges im Sinne dieser Bestimmungen des VersVG herbeizuführen. In einer Stornoabschlagsklausel muss daher die Höhe des Abschlages für den Versicherungsnehmer ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben sein, um eine Vereinbarung der Klausel annehmen zu können. Der bloße Hinweis auf irgendeinen, der Höhe nach nicht weiter bestimmten Rückkaufswert kann daher dem in Paragraph 176, Absatz 4 und Paragraph 173, Absatz 3, normierten Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung des Rückkaufswerts (nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach) mit dem Versicherungsnehmer nicht genügen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 131/06z
Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
Veröff: SZ 2007/2
- 7 Ob 140/06y
Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
- 7 Ob 173/06a
Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 173/06a
- 7 Ob 23/07v
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
Auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen. (T1)
- 7 Ob 233/06z
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/68
- 7 Ob 4/07z
Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 82/07w
Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zusammenfassende Darstellung der bisher ergangenen Judikate zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Lebensversicherern. (T2)
- 7 Ob 151/07t
Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 151/07t
Auch; Beisatz: Da feststeht, dass die Tabelle keine Angaben zur Höhe des Stornoabschlags enthält, kommt es darauf, ob und wann allenfalls die Rückkaufswerttabellen den Versicherungsnehmern zukamen, nicht mehr an. (T3)
- 7 Ob 6/07v
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
Beis wie T1; Beis wie T3
- 7 Ob 263/07p
Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 263/07p
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klauseln in fondgebundenen und kapitalbildenden Lebensversicherungen. (T4)
- 7 Ob 16/08s
Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 16/08s
Auch
- 1 Ob 192/16s
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 192/16s
Vgl auch; Beisatz: Eine Stornogebühr muss der Höhe nach ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben werden, um eine wirksame Vereinbarung einer Stornoabschlagsklausel annehmen zu können. (T5)
Beisatz: Hier: AGB-Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121730
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2017
Dokumentnummer
JJR_20070117_OGH0002_0070OB00131_06Z0000_005