Rechtssatz RS0121766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121766
Entscheidungsdatum
01.02.2007
Rechtssatz
Trifft den Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer wegen Arbeitsverweigerung entlässt, an der Nichtkenntnis eines gegebenen Rechtfertigungsgrundes (hier: Krankheit) kein oder nur ein vernachlässigbares Verschulden, hätte der Arbeitnehmer aber den rechtfertigenden Grund leicht nennen können, kann die Verschuldensabwägung auch dazu führen, dass das Mitverschulden des Arbeitnehmers an der objektiv ungerechtfertigten Entlassung wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bis zum Alleinverschulden überwiegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121766
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009
Dokumentnummer
JJR_20070201_OGH0002_009OBA00128_06Y0000_001