Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0121772×

Rechtssatz RS0121772

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121772

Geschäftszahl

6Ob33/07g

Entscheidungsdatum

15.02.2007

Rechtssatz

Die Bestellung eines Vertreters für psychisch kranke und geistig behinderte Personen (Paragraph 273, ABGB), die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen (Paragraph 110, JN), wurde zwar ausschließlich dem Sachwalterschaftsgericht übertragen, Paragraph 8, ZPO kommt aber dennoch zur Anwendung, wenn Gefahr in Verzug besteht. Stellt das Sachwalterschaftsgericht das Bestellungsverfahren zwar nicht ein, bestellt es aber auch keinen einstweiligen Sachwalter für den Zivilprozess, kann das Prozessgericht nach Paragraph 8, ZPO auf Antrag des Gegners einen Kurator bestellen. Voraussetzung ist, dass gegen die Partei eine Prozesshandlung vorgenommen werden soll und dass mit dem Verzug für den Gegner Gefahr verbunden ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 33/07g
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 33/07g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121772

Dokumentnummer

JJR_20070215_OGH0002_0060OB00033_07G0000_001