Rechtssatz RS0121782
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121782
Entscheidungsdatum
01.03.2011
Norm
KBGG idF BGBl I 2003/58
Abk Vorb Komm für CTBTO ArtXV Abschn50 §2
Rechtssatz
Im - hier anzuwendenden (§ 49 Abs 9 KBGG) - § 2 Abs 2 Z 1 KBGG idF BGBl I 2003/58 war (noch) vorgesehen, dass auch jenen Eltern, die zwar keine Familienbeihilfe erhielten, die aber nach alter Rechtslage Anspruch auf Karenzgeld nach dem KGG gehabt hätten, Kinderbetreuungsgeld gebührt. Von dieser Bestimmung waren jene ausländischen StaatsbürgerInnen erfasst, welchen kein Anspruch auf Familienbeihilfe zustand. Hinsichtlich des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld blieben im Rahmen der zitierten Bestimmung die §§ 3 und 4 KGG über den 31.12.2001 hinaus (nach Inkrafttreten des KBGG) in Geltung. Der im Abkommen der Republik Österreich mit der CTBTO, BGBl III Nr 188/1997 (im Folgenden: Abkommen) getroffenen Regelung (Art XV, Abschnitt 50) zum Ausschluss der in dieser Kommission Beschäftigten (und ihrer Angehörigen) mit nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft von Leistungen aus dem Ausgleichsfond für Familienbeihilfen (oder aus einer Einrichtung mit gleichartiger Funktion) kommt hier keine Bedeutung zu; sie soll nämlich offenbar nur verhindern, dass der genannte Personenkreis, allein aufgrund einer bei der Kommission ausgeübten Tätigkeit und neben den damit verbundenen Privilegien, (auch noch) Ansprüche auf derartige Leistungen erwirbt. Maßgebend für das Entstehen ihres Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld sind vorliegendenfalls nicht allfällige Privilegien aufgrund der Tätigkeit ihres Ehegatten bei der CTBTO, sondern die eigene sozialversicherungspflichtige Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin der Universität Wien.Im - hier anzuwendenden (Paragraph 49, Absatz 9, KBGG) - Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/58 war (noch) vorgesehen, dass auch jenen Eltern, die zwar keine Familienbeihilfe erhielten, die aber nach alter Rechtslage Anspruch auf Karenzgeld nach dem KGG gehabt hätten, Kinderbetreuungsgeld gebührt. Von dieser Bestimmung waren jene ausländischen StaatsbürgerInnen erfasst, welchen kein Anspruch auf Familienbeihilfe zustand. Hinsichtlich des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld blieben im Rahmen der zitierten Bestimmung die Paragraphen 3 und 4 KGG über den 31.12.2001 hinaus (nach Inkrafttreten des KBGG) in Geltung. Der im Abkommen der Republik Österreich mit der CTBTO, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 188 aus 1997, (im Folgenden: Abkommen) getroffenen Regelung (Artikel römisch fünfzehn,, Abschnitt 50) zum Ausschluss der in dieser Kommission Beschäftigten (und ihrer Angehörigen) mit nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft von Leistungen aus dem Ausgleichsfond für Familienbeihilfen (oder aus einer Einrichtung mit gleichartiger Funktion) kommt hier keine Bedeutung zu; sie soll nämlich offenbar nur verhindern, dass der genannte Personenkreis, allein aufgrund einer bei der Kommission ausgeübten Tätigkeit und neben den damit verbundenen Privilegien, (auch noch) Ansprüche auf derartige Leistungen erwirbt. Maßgebend für das Entstehen ihres Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld sind vorliegendenfalls nicht allfällige Privilegien aufgrund der Tätigkeit ihres Ehegatten bei der CTBTO, sondern die eigene sozialversicherungspflichtige Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin der Universität Wien.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 193/06i
Entscheidungstext OGH 16.01.2007 10 ObS 193/06i
- 10 ObS 11/11g
Entscheidungstext OGH 01.03.2011 10 ObS 11/11g
Vgl aber; Beisatz: Hier: Ehegattin eines Angestellten der IAEO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121782
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011
Dokumentnummer
JJR_20070116_OGH0002_010OBS00193_06I0000_001