Rechtssatz RS0121786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121786
Entscheidungsdatum
13.02.2007
Norm
Verordnung (EG) Nr 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 32002R0006 GVVO Art3 litc
Verordnung (EG) Nr 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 32002R0006 GVVO Art4 Abs2
Rechtssatz
Schutzfähig nach der GGVO ist nicht das komplexe Erzeugnis als Kombination einzelner Bauelemente an sich, sondern seine durch neue und eigenartige gestalterische Elemente gebildete Erscheinungsform als Ganzes. Die Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses sind nur dann als Geschmacksmuster geschützt, wenn sie - entsprechend Art 4 Abs 2 GGVO - ihrerseits die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.Schutzfähig nach der GGVO ist nicht das komplexe Erzeugnis als Kombination einzelner Bauelemente an sich, sondern seine durch neue und eigenartige gestalterische Elemente gebildete Erscheinungsform als Ganzes. Die Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses sind nur dann als Geschmacksmuster geschützt, wenn sie - entsprechend Artikel 4, Absatz 2, GGVO - ihrerseits die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 246/06i
Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 246/06i
Beisatz: Hier: Würstelverpackung aus mehreren Bauelementen (Untertasse, Deckfolie, beschriftete Aufkleber, für sich verpackte Beigabe). (T1); Veröff: SZ 2007/21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121786
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
JJR_20070213_OGH0002_0040OB00246_06I0000_001