Rechtssatz RS0121801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121801
Entscheidungsdatum
31.01.2007
Rechtssatz
Wenn die mit einem Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nachträglich rechtskräftig herabgesetzt wurde, besteht aufgrund des Einspruchs des Verpflichteten nach § 54c Abs 1 EO keine gesetzliche Grundlage für eine Einstellung des Exekutionsverfahrens nach § 54e EO, weil keiner der besonderen Einstellungsgründe nach § 54e EO im vereinfachten Bewilligungsverfahren vorliegt.Wenn die mit einem Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nachträglich rechtskräftig herabgesetzt wurde, besteht aufgrund des Einspruchs des Verpflichteten nach Paragraph 54 c, Absatz eins, EO keine gesetzliche Grundlage für eine Einstellung des Exekutionsverfahrens nach Paragraph 54 e, EO, weil keiner der besonderen Einstellungsgründe nach Paragraph 54 e, EO im vereinfachten Bewilligungsverfahren vorliegt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 228/06k
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 228/06k
Beisatz: Die zu Recht geltend gemachte mangelnde Deckung der Exekutionsbewilligung durch den Exekutionstitel bewirkt nur, dass das Exekutionsgericht nicht mehr bloß aufgrund der Antragsbehauptungen, sondern, wie es im regulären Verfahren bereits bei der Bewilligung der Fall gewesen wäre, auch anhand des Exekutionstitels die Voraussetzungen für eine Exekutionsbewilligung zu überprüfen hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121801
Dokumentnummer
JJR_20070131_OGH0002_0030OB00228_06K0000_001