Rechtssatz RS0121815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121815
Entscheidungsdatum
16.03.2007
Rechtssatz
Im Hinblick auf das Eingehen einer Lebensgemeinschaft ist das Beharren auf dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Gatten als sittenwidrig einzustufen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 28/07x
Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 28/07x
Beisatz: Sittenwidrig ist ein Unterhaltsbegehren bei einer derart intensiven und umfassenden Beziehung, die den Rückgriff auf die Fortwirkungen der Ehe ächtet und den Unterhaltspflichtigen der Lächerlichkeit preisgibt. (T1); Beisatz: Eine unterhaltsrechtliche Privilegierung einer homosexuellen Lebensgemeinschaft im Vergleich zur nach gefestigter Rechtsprechung zu einem Ruhen des Unterhaltsanspruchs führenden heterosexuellen Lebensgemeinschaft würde einen eklatanten Wertungswiderspruch bedeuten. (T2); Veröff: SZ 2007/35
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121815
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
JJR_20070316_OGH0002_0060OB00028_07X0000_001