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Rechtssatz RS0121815×

Rechtssatz RS0121815

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121815

Geschäftszahl

6Ob28/07x

Entscheidungsdatum

16.03.2007

Rechtssatz

Im Hinblick auf das Eingehen einer Lebensgemeinschaft ist das Beharren auf dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Gatten als sittenwidrig einzustufen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 28/07x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 28/07x
    Beisatz: Sittenwidrig ist ein Unterhaltsbegehren bei einer derart intensiven und umfassenden Beziehung, die den Rückgriff auf die Fortwirkungen der Ehe ächtet und den Unterhaltspflichtigen der Lächerlichkeit preisgibt. (T1); Beisatz: Eine unterhaltsrechtliche Privilegierung einer homosexuellen Lebensgemeinschaft im Vergleich zur nach gefestigter Rechtsprechung zu einem Ruhen des Unterhaltsanspruchs führenden heterosexuellen Lebensgemeinschaft würde einen eklatanten Wertungswiderspruch bedeuten. (T2); Veröff: SZ 2007/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121815

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009

Dokumentnummer

JJR_20070316_OGH0002_0060OB00028_07X0000_001