Rechtssatz RS0121821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121821
Entscheidungsdatum
28.08.2024
Norm
ABH 2010 Art6.5
AVB Versicherung von Betrieben - ABVB 2002/I Teil F Art15.2
Rechtssatz
Teil F Art 15.2 ABVB 2002/I ist eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel. Auch mit einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt ist der Eigentumserwerb und damit die Wiederbeschaffung ausreichend gesichert. Ist die Wiederbeschaffung (Wiederherstellung) einmal ausreichend sichergestellt, wird der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Bezahlung des Neuwertes fällig. Dieser fällig gewordene Anspruch besteht auch dann, wenn sich später (hier: vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz) herausstellen sollte, dass trotz Sicherstellung in der Folge die Wiederbeschaffung (Wiederherstellung) unterbleibt.Teil F Artikel 15 Punkt 2, ABVB 2002/I ist eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel. Auch mit einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt ist der Eigentumserwerb und damit die Wiederbeschaffung ausreichend gesichert. Ist die Wiederbeschaffung (Wiederherstellung) einmal ausreichend sichergestellt, wird der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Bezahlung des Neuwertes fällig. Dieser fällig gewordene Anspruch besteht auch dann, wenn sich später (hier: vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz) herausstellen sollte, dass trotz Sicherstellung in der Folge die Wiederbeschaffung (Wiederherstellung) unterbleibt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 153/06k
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 153/06k
Veröff: SZ 2007/12
- 7 Ob 262/07s
Entscheidungstext OGH 12.12.2007 7 Ob 262/07s
Vgl; nur: Ist die Wiederbeschaffung (Wiederherstellung) einmal ausreichend sichergestellt, wird der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Bezahlung des Neuwertes fällig. (T1)
Beisatz: Hier: Art 6.5 ABH 2002. (T2)
- 7 Ob 59/17b
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 59/17b
Auch
- 7 Ob 54/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 54/24b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121821
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20070131_OGH0002_0070OB00153_06K0000_001