Rechtssatz RS0121830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121830
Entscheidungsdatum
27.02.2007
Rechtssatz
Die geldwerte Leistung muss - wie im Einkommenssteuerrecht (§ 15 Abs 2 EStG 1988) - Zuwendungscharakter haben, um als Sachbezug des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt zu werden (arg „Leistung"; Einkommensersatzfunktion).Die geldwerte Leistung muss - wie im Einkommenssteuerrecht (Paragraph 15, Absatz 2, EStG 1988) - Zuwendungscharakter haben, um als Sachbezug des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt zu werden (arg „Leistung"; Einkommensersatzfunktion).
Entscheidungstexte
- 10 Ob 4/07x
Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 4/07x
Beisatz: Deshalb ist eine Ersparnis des Vaters aus den behaupteten Vorteilen, die sich aus der Lage der Dienstwohnung ergäben, nicht zu veranschlagen, werden doch diese Vorteile dem Vater von seinem Dienstgeber nicht zugewendet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121830
Dokumentnummer
JJR_20070227_OGH0002_0100OB00004_07X0000_001