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Rechtssatz RS0121831×

Rechtssatz RS0121831

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121831

Geschäftszahl

10Ob4/07x

Entscheidungsdatum

27.02.2007

Rechtssatz

Zumal der Unterhaltsschuldner keinen Einfluss darauf hat, welche Dienstwohnung ihm vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird oder überhaupt zur Verfügung steht, ist es angebracht, diesen Umständen bei der Bemessung des Kindesunterhalts dadurch Rechnung zu tragen, dass als Wert der verbilligten Wohnungsmöglichkeit (des Sachbezugs) die Differenz zwischen dem Mietzins, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine seinem Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste, und dem für die Dienstwohnung zu zahlenden Entgelt herangezogen wird.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 4/07x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 4/07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121831

Dokumentnummer

JJR_20070227_OGH0002_0100OB00004_07X0000_002