Rechtssatz RS0121831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121831
Entscheidungsdatum
27.02.2007
Rechtssatz
Zumal der Unterhaltsschuldner keinen Einfluss darauf hat, welche Dienstwohnung ihm vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird oder überhaupt zur Verfügung steht, ist es angebracht, diesen Umständen bei der Bemessung des Kindesunterhalts dadurch Rechnung zu tragen, dass als Wert der verbilligten Wohnungsmöglichkeit (des Sachbezugs) die Differenz zwischen dem Mietzins, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine seinem Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste, und dem für die Dienstwohnung zu zahlenden Entgelt herangezogen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121831
Dokumentnummer
JJR_20070227_OGH0002_0100OB00004_07X0000_002