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Rechtssatz RS0121835

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0121835

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Norm

VerbotsG §3g
StGB §65 Abs1

Rechtssatz

Von Paragraph 3 g, VerbotsG wird jedes nicht unter die Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG fallende Verhalten erfasst, soweit diesem die Eignung zukommt, irgendwelche Zielsetzungen des Nationalsozialismus im Inland oder zumindest mit Auswirkung auf die Republik Österreich zu propagieren und solcherart zu aktualisieren, der Tat also auch ein propagandistischer Effekt innewohnt, der nach den Vorstellungen des Täters seine Wirkung auch auf österreichischem Staatsgebiet entfaltet. Dem Erfordernis eines so verstandenen Inlandsbezuges kommt aber der logische Vorrang vor der Anwendung der Regeln der Paragraphen 62, ff StGB zu, sodass sein Fehlen selbst für den Fall des Bestehens einer das in Rede stehende Verhalten erfassenden identischen Norm nach den Gesetzen des Tatortes (Paragraph 65, Absatz eins, StGB) die Strafbarkeit nach dem Verbotsgesetz im Inland ausschließen würde.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 20/06i
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 15 Os 20/06i
  • 14 Os 81/09g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 14 Os 81/09g
    Vgl auch
  • 15 Os 78/16h
    Entscheidungstext OGH 12.10.2016 15 Os 78/16h
    Auch; Beisatz: Eignung bei im Inland stattgefundener Agitation bejaht. (T1)
  • 13 Os 105/18t
    Entscheidungstext OGH 10.10.2018 13 Os 105/18t
    Auch; Beisatz: Bestimmt sich der Anknüpfungspunkt der inländischen Strafgewalt nach § 62 StGB iVm § 67 Abs 2 StGB, muss zudem der Handlungsort im Inland liegen, weil § 3g VG als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert ist und deswegen eine Erfolgsanknüpfung iSd zweiten Falles des § 67 Abs 2 StGB ausscheidet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121835

Im RIS seit

17.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Dokumentnummer

JJR_20070215_OGH0002_0150OS00020_06I0000_001