Rechtssatz RS0121836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121836
Entscheidungsdatum
15.02.2007
Rechtssatz
Wurde Beweismaterial nicht durch Überwachung einer Telekommunikation, sondern durch Sicherstellung der beim Angeklagten im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundenen Datenträger erlangt, ist es dem Schutzbereich des § 149c Abs 2 StPO entzogen.Wurde Beweismaterial nicht durch Überwachung einer Telekommunikation, sondern durch Sicherstellung der beim Angeklagten im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundenen Datenträger erlangt, ist es dem Schutzbereich des Paragraph 149 c, Absatz 2, StPO entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121836
Dokumentnummer
JJR_20070215_OGH0002_0150OS00020_06I0000_002