Rechtssatz RS0121842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121842
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Rechtssatz
Die Heranziehung der letzten drei, vor der Unterhaltsbemessung durch das Erstgericht liegenden, abgeschlossenen Wirtschaftsjahre kann das Bild der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners verfälschen, würde doch im vorliegenden Fall dem geringeren Einkommen in der Phase des Unternehmensaufbaus ein viel zu hohes Gewicht für die Zukunft beigemessen. Es ist dann vielmehr von einer gesicherten Erwerbsbasis mit steigenden Einnahmen auszugehen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 8/07k
Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 8/07k
Veröff: SZ 2007/30
- 7 Ob 80/10f
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 80/10f
- 8 Ob 5/17v
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 5/17v
Beisatz: Dies gilt umgekehrt auch, wenn feststeht, dass die Einkünfte eine sinkende Tendenz aufweisen und die Höhe des Dreijahresdurchschnitts nicht mehr erreichen werden. (T1)
- 1 Ob 122/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 122/24h
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121842
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20070227_OGH0002_0100OB00008_07K0000_001