Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0121865×

Rechtssatz RS0121865

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121865

Geschäftszahl

8ObA103/06i

Entscheidungsdatum

31.01.2007

Rechtssatz

Im Fall von durchgehenden lang dauernden Krankenständen ist für die Annahme einer Dienstunfähigkeit von der bereits eingetretenen Dauer des Krankenstandes und der Dauer sowie Einschätzbarkeit des weiter zu erwartenden Krankenstandes auszugehen. Eine starre Grenze lässt sich aber auch für den Fall von durchgehenden lang dauernden Krankenständen nicht finden.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 103/06i
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 ObA 103/06i
    Beisatz: Wenn (wie hier) nach etwa einem halben Jahr durchgehenden Krankenständen eine weitere Krankheit auftritt, bei der eine weitere Krankenstandsdauer zwischen einem und bis zu drei Jahren zu befürchten ist und der Dienstgeber dann nach ca 10 Monaten von dem Auftreten der Krankheit in Kenntnis gesetzt wird, so liegt eine zur Kündigung berechtigende Dienstunfähigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 2 VBO vor. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121865

Dokumentnummer

JJR_20070131_OGH0002_008OBA00103_06I0000_001