Rechtssatz RS0121865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121865
Entscheidungsdatum
31.01.2007
Rechtssatz
Im Fall von durchgehenden lang dauernden Krankenständen ist für die Annahme einer Dienstunfähigkeit von der bereits eingetretenen Dauer des Krankenstandes und der Dauer sowie Einschätzbarkeit des weiter zu erwartenden Krankenstandes auszugehen. Eine starre Grenze lässt sich aber auch für den Fall von durchgehenden lang dauernden Krankenständen nicht finden.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 103/06i
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 ObA 103/06i
Beisatz: Wenn (wie hier) nach etwa einem halben Jahr durchgehenden Krankenständen eine weitere Krankheit auftritt, bei der eine weitere Krankenstandsdauer zwischen einem und bis zu drei Jahren zu befürchten ist und der Dienstgeber dann nach ca 10 Monaten von dem Auftreten der Krankheit in Kenntnis gesetzt wird, so liegt eine zur Kündigung berechtigende Dienstunfähigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 2 VBO vor. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121865
Dokumentnummer
JJR_20070131_OGH0002_008OBA00103_06I0000_001