Rechtssatz RS0121877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121877
Entscheidungsdatum
01.12.2009
Norm
EG Amsterdam Art81 Abs1
LL Beeinträchtigung zwischenstaatlichen Handels 52004XC0427.06, allg
Rechtssatz
Die LLBeeintr enthalten keine abschließende Aufzählung jener Umstände, bei deren Vorliegen der zwischenstaatliche Handel beeinträchtigt ist, sondern bieten eine für Gerichte und Behörden unverbindliche Anleitung bei der Anwendung des in Art 81 und 82 EGV enthaltenen Begriffs der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit. Es kommt auf eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall an.Die LLBeeintr enthalten keine abschließende Aufzählung jener Umstände, bei deren Vorliegen der zwischenstaatliche Handel beeinträchtigt ist, sondern bieten eine für Gerichte und Behörden unverbindliche Anleitung bei der Anwendung des in Artikel 81 und 82 EGV enthaltenen Begriffs der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit. Es kommt auf eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall an.
Rein innerstaatliche Kartelle weisen einen Zwischenstaatsbezug unter anderem dann auf, wenn die von der Vereinbarung betroffene Dienstleistung ihrer Natur nach grenzüberschreitenden Charakter hat.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 12/06
Entscheidungstext OGH 21.03.2007 16 Ok 12/06
Veröff: SZ 2007/45
- 16 Ok 10/09
Entscheidungstext OGH 01.12.2009 16 Ok 10/09
Vgl; Beisatz: Die LLBeeintr legen Schwellenwerte, bis zu denen eine Handelsbeeinträchtigung verneint wird, in Form der sogenannten NAAT-Regel (non appreciable affectation of trade) fest. (T1); Beisatz: Danach ist eine vertikale Vereinbarung grundsätzlich nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, wenn der gemeinsame Marktanteil der Parteien auf keinem von der Vereinbarung betroffenen relevanten Markt innerhalb der Gemeinschaft 5 % und der Jahresumsatz des Lieferanten mit den von der Vereinbarung erfassten Waren in der Gemeinschaft nicht den Betrag von 40 Millionen EUR überschreitet (Rz 51 LLBeeintr). (T2)
Schlagworte
Zwischenstaatlichkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121877
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20070321_OGH0002_0160OK00012_0600000_001