Rechtssatz RS0121878
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121878
Entscheidungsdatum
21.03.2007
Norm
EG Amsterdam Art81 Abs1
Rechtssatz
Nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit wird jedem Unternehmen eigenes kartellrechtswidriges Verhalten zugerechnet, mag es sich auch um ein beherrschtes Konzernunternehmen handeln. Art 81 Abs 1 EG ist in der Tatbestandsvariante der die Wettbewerbsbeschränkung bezweckenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise Gefährdungsdelikt zum Schutze des Wettbewerbs. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Verbots sind selbst dann erfüllt, wenn die beteiligten Unternehmen die Absprache nicht ausführen, sich die potentielle Gefährdung der Marktstruktur auf dem Markt also nicht konkret verwirklicht hat.Nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit wird jedem Unternehmen eigenes kartellrechtswidriges Verhalten zugerechnet, mag es sich auch um ein beherrschtes Konzernunternehmen handeln. Artikel 81, Absatz eins, EG ist in der Tatbestandsvariante der die Wettbewerbsbeschränkung bezweckenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise Gefährdungsdelikt zum Schutze des Wettbewerbs. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Verbots sind selbst dann erfüllt, wenn die beteiligten Unternehmen die Absprache nicht ausführen, sich die potentielle Gefährdung der Marktstruktur auf dem Markt also nicht konkret verwirklicht hat.
Marktinformationsverfahren verstoßen dann gegen Art 81 EG, wenn die beteiligten Wettbewerber zeitnah Informationen über solche Umstände austauschen, die nicht allgemein und ohne Weiteres verfügbar und für den Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Ungewissheit über das Marktverhalten der Wettbewerber beeinträchtigt oder gar beseitigt wird.Marktinformationsverfahren verstoßen dann gegen Artikel 81, EG, wenn die beteiligten Wettbewerber zeitnah Informationen über solche Umstände austauschen, die nicht allgemein und ohne Weiteres verfügbar und für den Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Ungewissheit über das Marktverhalten der Wettbewerber beeinträchtigt oder gar beseitigt wird.
Klassische Kernbeschränkungen des Wettbewerbs sind Preisabsprachen, Produktions- und Absatzbeschränkungen und Marktaufteilungsabsprachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121878
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20070321_OGH0002_0160OK00012_0600000_002