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Rechtssatz RS0121878

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121878

Geschäftszahl

16Ok12/06

Entscheidungsdatum

21.03.2007

Norm

EG Amsterdam Art81 Abs1

Rechtssatz

Nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit wird jedem Unternehmen eigenes kartellrechtswidriges Verhalten zugerechnet, mag es sich auch um ein beherrschtes Konzernunternehmen handeln. Artikel 81, Absatz eins, EG ist in der Tatbestandsvariante der die Wettbewerbsbeschränkung bezweckenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise Gefährdungsdelikt zum Schutze des Wettbewerbs. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Verbots sind selbst dann erfüllt, wenn die beteiligten Unternehmen die Absprache nicht ausführen, sich die potentielle Gefährdung der Marktstruktur auf dem Markt also nicht konkret verwirklicht hat.

Marktinformationsverfahren verstoßen dann gegen Artikel 81, EG, wenn die beteiligten Wettbewerber zeitnah Informationen über solche Umstände austauschen, die nicht allgemein und ohne Weiteres verfügbar und für den Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Ungewissheit über das Marktverhalten der Wettbewerber beeinträchtigt oder gar beseitigt wird.

Klassische Kernbeschränkungen des Wettbewerbs sind Preisabsprachen, Produktions- und Absatzbeschränkungen und Marktaufteilungsabsprachen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 12/06
    Entscheidungstext OGH 21.03.2007 16 Ok 12/06
    Veröff: SZ 2007/45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121878

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009

Dokumentnummer

JJR_20070321_OGH0002_0160OK00012_0600000_002