Rechtssatz RS0121882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121882
Entscheidungsdatum
21.03.2007
Rechtssatz
Das in einer Grundsatzvereinbarung zwischen einer Bank und einer Mitbewerberin eingeräumte Nominierungsrecht des - die Stimmenmehrheit innehabenden - Geschäftsführer der Mitbewerberin durch die Bank, ist dem Grunde nach kartellrechtswidrig. Es eröffnet der Bank einen faktischen Einfluss auf die Geschäftsführung der Mitbewerberin und die Möglichkeit deren Beherrschung, womit die Gefahr der Erlangung von marktrelevanten Informationen über ihre Mitbewerber verbunden ist. Dass vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen einem solchen Informationsfluss entgegenstehen, ist für die allein auf die objektive Gefährdungseignung des Verhaltens oder der Vereinbarung abstellende kartellrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121882
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20070321_OGH0002_0160OK00012_0600000_006