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Rechtssatz RS0121882

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121882

Geschäftszahl

16Ok12/06

Entscheidungsdatum

21.03.2007

Norm

EG Amsterdam Art81

Rechtssatz

Das in einer Grundsatzvereinbarung zwischen einer Bank und einer Mitbewerberin eingeräumte Nominierungsrecht des - die Stimmenmehrheit innehabenden - Geschäftsführer der Mitbewerberin durch die Bank, ist dem Grunde nach kartellrechtswidrig. Es eröffnet der Bank einen faktischen Einfluss auf die Geschäftsführung der Mitbewerberin und die Möglichkeit deren Beherrschung, womit die Gefahr der Erlangung von marktrelevanten Informationen über ihre Mitbewerber verbunden ist. Dass vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen einem solchen Informationsfluss entgegenstehen, ist für die allein auf die objektive Gefährdungseignung des Verhaltens oder der Vereinbarung abstellende kartellrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 12/06
    Entscheidungstext OGH 21.03.2007 16 Ok 12/06
    Veröff: SZ 2007/45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121882

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009

Dokumentnummer

JJR_20070321_OGH0002_0160OK00012_0600000_006