Rechtssatz RS0121885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121885
Entscheidungsdatum
21.03.2007
Rechtssatz
Der Tatbestand des Herbeiführens einer Unternehmensverbindung im Sinn des § 7 Abs 1 Z 5 KartG ist schon verwirklicht, wenn ein Unternehmen die bloße Möglichkeit erlangt, beherrschenden Einfluss auf die Tätigkeit eines anderen Unternehmens auszuüben; nicht erforderlich ist hingegen, dass dies auch die erklärte Absicht der Parteien ist oder dass ein solcher Einfluss dann auch tatsächlich ausgeübt wird.Der Tatbestand des Herbeiführens einer Unternehmensverbindung im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, KartG ist schon verwirklicht, wenn ein Unternehmen die bloße Möglichkeit erlangt, beherrschenden Einfluss auf die Tätigkeit eines anderen Unternehmens auszuüben; nicht erforderlich ist hingegen, dass dies auch die erklärte Absicht der Parteien ist oder dass ein solcher Einfluss dann auch tatsächlich ausgeübt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121885
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20070321_OGH0002_0160OK00001_0700000_003