Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0121888×

Rechtssatz RS0121888

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121888

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Rechtssatz

Für die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens reicht schon ein drohender Eingriff aus. Es muss daher nicht jeweils eine konkrete Verletzungshandlung abgewartet werden, um gerichtlichen Schutz im Wege einer Unterlassungsklage bzw einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 g, EO zu erlangen. Das ist insbesondere dann bedeutsam, wenn der Täter auf eine bestimmte Weise in die Privatsphäre des Opfers eingreift, aber aufgrund seines Verhaltens bei einer Gesamtbetrachtung andere Begehungsweisen konkret zu befürchten sind. Wird etwa ein Opfer mit Briefen und Anrufen auf eine Weise belästigt, die einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, wird nicht nur die unmittelbare Kontaktaufnahme untersagt werden können, sondern - wenn solche Eingriffe zu befürchten sind - auch die Kontaktaufnahme im Wege Dritter.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 155/06m
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 155/06m
    Veröff: SZ 2007/14
  • 2 Ob 82/08k
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 82/08k
    Auch; Beisatz: Zweck der „Anti-Stalking-Regelung" des § 382g EO ist die Verbesserung des Schutzes für Opfer, denen rasche Abhilfe gegen Belästigungen durch „Stalker" geboten werden soll. Eine konkrete Verfolgungshandlung abzuwarten und dann nur diese Handlung mit einer einstweiligen Verfügung zu verhindern, kann vom Opfer nicht verlangt werden. Um ein Ausweichen des „Stalkers" auf andere, bisher noch nicht konkret eingesetzte Methoden, das Opfer zu „terrorisieren", zu verhindern, kann im Einzelfall ein Verbot bisher noch nicht verwendeter, aber naheliegender Mittel zur Kontaktaufnahme durchaus zulässig sein. (T1)
  • 7 Ob 130/15s
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 130/15s
    Auch; Beis ähnlich T1; Veröff: SZ 2015/95
  • 7 Ob 26/16y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 26/16y
  • 6 Ob 109/26m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.06.2026 6 Ob 109/26m
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121888

Im RIS seit

02.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20070131_OGH0002_0080OB00155_06M0000_003