Rechtssatz RS0121892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121892
Geschäftszahl
11Os8/07x (11Os9/07v); 14Os159/08a (14Os160/08y); 15Os14/18z (15Os15/18x, 15Os16/18v)
Entscheidungsdatum
14.03.2018
Rechtssatz
Eine amtswegige Protokollberichtigung ist gesetzlich zwar nicht befristet, muss aber sinnvollerweise noch vor Vorlage des Rechtsmittels an das Rechtsmittelgericht vorgenommen werden. Aber auch eine spätere - amtswegige - Protokollberichtigung ist bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zulässig, somit jedenfalls dann, wenn das erkennende Gericht vom Gericht zweiter Instanz zur Klarstellung aufklärungsbedürftiger Umstände aufgefordert wurde. Die in § 270 Abs 3 StPO normierte Einschränkung (§ 260 Abs 1 Z 1 bis 3, Abs 2) gilt nicht für Protokollberichtigungen.Eine amtswegige Protokollberichtigung ist gesetzlich zwar nicht befristet, muss aber sinnvollerweise noch vor Vorlage des Rechtsmittels an das Rechtsmittelgericht vorgenommen werden. Aber auch eine spätere - amtswegige - Protokollberichtigung ist bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zulässig, somit jedenfalls dann, wenn das erkennende Gericht vom Gericht zweiter Instanz zur Klarstellung aufklärungsbedürftiger Umstände aufgefordert wurde. Die in Paragraph 270, Absatz 3, StPO normierte Einschränkung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Absatz 2,) gilt nicht für Protokollberichtigungen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 8/07x
Entscheidungstext OGH 27.03.2007 11 Os 8/07x
- 14 Os 159/08a
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 14 Os 159/08a
Vgl; Beisatz: Eine Protokollberichtigung ist im Fall der Urteilsanfechtung bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts möglich. (T1)
- 15 Os 14/18z
Entscheidungstext OGH 14.03.2018 15 Os 14/18z
Auch; Beisatz: Nach Entscheidung des Rechtsmittelgerichts sind eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls und eine Angleichung des erstinstanzlichen Urteils in einem von der Rechtsmittelentscheidung betroffenen Punkt (hier: im Ausspruch über die Höhe der Strafe) unzulässig. Ein dementgegen erfolgter Beschluss ist wirkungslos und wird vom Obersten Gerichtshof im Verfahren nach § 292 StPO zur Klarstellung beseitigt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121892
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20070327_OGH0002_0110OS00008_07X0000_001