Rechtssatz RS0121907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121907
Entscheidungsdatum
06.07.2011
Norm
EuGVÜ Art25
EuGVÜ Art33
EO §379 Abs3 Z5 E5
EO §384 Abs2
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art31
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art32
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art38
Rechtssatz
Im Geltungsbereich des EuGVÜ/der EuGVVO ist das nach dem Übereinkommen/nach der Verordnung in der Hauptsache zuständige Gericht auch für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen zuständig, die sich als erforderlich erweisen. Insbesondere können vom Hauptsachegericht einstweilige Unterlassungsverfügungen mit extraterritorialem Geltungsanspruch erlassen werden. Solche einstweilige Verfügungen, die nach einem kontradiktorischen Verfahren ergangen sind, sind als „Entscheidungen" im Sinn des Art 25 EuGVÜ beziehungsweise Art 32 EuGVVO in den Vertrags-/Mitgliedstaaten anzuerkennen und nach Maßgabe der Art 33 ff EuGVÜ beziehungsweise der Art 38 ff EuGVVO zu vollstrecken.Im Geltungsbereich des EuGVÜ/der EuGVVO ist das nach dem Übereinkommen/nach der Verordnung in der Hauptsache zuständige Gericht auch für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen zuständig, die sich als erforderlich erweisen. Insbesondere können vom Hauptsachegericht einstweilige Unterlassungsverfügungen mit extraterritorialem Geltungsanspruch erlassen werden. Solche einstweilige Verfügungen, die nach einem kontradiktorischen Verfahren ergangen sind, sind als „Entscheidungen" im Sinn des Artikel 25, EuGVÜ beziehungsweise Artikel 32, EuGVVO in den Vertrags-/Mitgliedstaaten anzuerkennen und nach Maßgabe der Artikel 33, ff EuGVÜ beziehungsweise der Artikel 38, ff EuGVVO zu vollstrecken.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 43/07b
Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 43/07b
Beisatz: Hier: Erlassung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes über eine in der Tschechischen Republik gelegene Liegenschaft. (T1)
- 7 Ob 86/11i
Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 86/11i
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121907
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011
Dokumentnummer
JJR_20070316_OGH0002_0060OB00043_07B0000_001