Rechtssatz RS0121918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121918
Entscheidungsdatum
29.01.2013
Rechtssatz
Die Verfolgung eigener Interessen, im konkreten Fall die Verfolgung des Interesses eine gegen ihn gerichtete Kündigung oder Verwalterabberufung abzuwenden, steht nicht im Zusammenhang mit der dem Verwalter übertragenen Geschäftsbesorgung. Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung eines Hausverwalters, der die Wirksamkeit einer Verwalterkündigung beziehungsweise seine Abberufung im Gerichtsverfahren bekämpft, sind auch nicht der Eigentümergemeinschaft als „mit der Erfüllung des Auftrags verbundener Schaden" anzulasten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 207/06m
Entscheidungstext OGH 03.04.2007 5 Ob 207/06m
- 5 Ob 268/08k
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 268/08k
nur: Die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung eines Hausverwalters, der die Wirksamkeit einer Verwalterkündigung beziehungsweise seine Abberufung im Gerichtsverfahren bekämpft, sind nicht der Eigentümergemeinschaft als „mit der Erfüllung des Auftrags verbundener Schaden" anzulasten. (T1)
- 5 Bkd 8/07
Entscheidungstext OGH 15.03.2010 5 Bkd 8/07
Vgl auch
- 10 Ob 44/12m
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 44/12m
nur: Die Verfolgung eigener Interessen, im konkreten Fall die Verfolgung des Interesses eine gegen ihn gerichtete Kündigung oder Verwalterabberufung abzuwenden, steht nicht im Zusammenhang mit der dem Verwalter übertragenen Geschäftsbesorgung. (T2);
Beisatz: § 20 Abs 1 WEG umfasst die Verpflichtung, gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer bei der Verwaltung der Liegenschaft zu wahren. Maßgeblich ist, ob ein Zusammenhang mit der dem Verwalter übertragenen Geschäftsbesorgung besteht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121918
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20070403_OGH0002_0050OB00207_06M0000_001