Rechtssatz RS0121928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121928
Geschäftszahl
10ObS194/06m
Entscheidungsdatum
17.04.2007
Rechtssatz
Tritt während des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die ordnungsgemäß gemeldet wurde, eine neue Krankheit hinzu, ruht der Anspruch auf Krankengeld nicht, wenn die Ersterkrankung wegfällt, die Arbeitsunfähigkeit aber infolge der Zweiterkrankung fortdauert und der Versicherte dies und die Zweiterkrankung nicht meldet und sich auch die Fortdauer des Versicherungsfalls ärztlich nicht bestätigen ließ. Aus § 139 Abs 1 erster Satz ASVG ist in diesem Fall zu schließen, dass von einem einheitlichen Versicherungsfall auszugehen ist.Tritt während des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die ordnungsgemäß gemeldet wurde, eine neue Krankheit hinzu, ruht der Anspruch auf Krankengeld nicht, wenn die Ersterkrankung wegfällt, die Arbeitsunfähigkeit aber infolge der Zweiterkrankung fortdauert und der Versicherte dies und die Zweiterkrankung nicht meldet und sich auch die Fortdauer des Versicherungsfalls ärztlich nicht bestätigen ließ. Aus Paragraph 139, Absatz eins, erster Satz ASVG ist in diesem Fall zu schließen, dass von einem einheitlichen Versicherungsfall auszugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121928
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20070417_OGH0002_010OBS00194_06M0000_001