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Rechtssatz RS0121928

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121928

Geschäftszahl

10ObS194/06m

Entscheidungsdatum

17.04.2007

Rechtssatz

Tritt während des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die ordnungsgemäß gemeldet wurde, eine neue Krankheit hinzu, ruht der Anspruch auf Krankengeld nicht, wenn die Ersterkrankung wegfällt, die Arbeitsunfähigkeit aber infolge der Zweiterkrankung fortdauert und der Versicherte dies und die Zweiterkrankung nicht meldet und sich auch die Fortdauer des Versicherungsfalls ärztlich nicht bestätigen ließ. Aus Paragraph 139, Absatz eins, erster Satz ASVG ist in diesem Fall zu schließen, dass von einem einheitlichen Versicherungsfall auszugehen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 194/06m
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 10 ObS 194/06m
    Veröff: SZ 2007/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121928

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009

Dokumentnummer

JJR_20070417_OGH0002_010OBS00194_06M0000_001