Rechtssatz RS0121932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121932
Entscheidungsdatum
13.02.2007
Rechtssatz
Die Zulassung nach § 11 AMG aF (§ 7 AMGnF) bezieht sich nur auf ein bestimmtes, vom Zulassungswerber für den Vertrieb in Österreich vorgesehenes Arzneimittel. Aus dem Fehlen der österreichischen Zulassungsnummer ist darauf zu schließen, dass das vom Beklagten vertriebene Arzneimittel nicht in Österreich zugelassen ist, auch wenn es inhalts- und wirkungsgleich ist. Andernfalls wären die Vorschriften für die vereinfachte Zulassung von Parallelimporten nicht erforderlich.Die Zulassung nach Paragraph 11, AMG aF (Paragraph 7, AMGnF) bezieht sich nur auf ein bestimmtes, vom Zulassungswerber für den Vertrieb in Österreich vorgesehenes Arzneimittel. Aus dem Fehlen der österreichischen Zulassungsnummer ist darauf zu schließen, dass das vom Beklagten vertriebene Arzneimittel nicht in Österreich zugelassen ist, auch wenn es inhalts- und wirkungsgleich ist. Andernfalls wären die Vorschriften für die vereinfachte Zulassung von Parallelimporten nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121932
Dokumentnummer
JJR_20070213_OGH0002_0040OB00243_06Y0000_004