Rechtssatz RS0121947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121947
Entscheidungsdatum
20.03.2007
Rechtssatz
Die Formulierung: „Für zusätzliche Leistungen ... verrechnet die Bank für Porti und Spesen die jeweils geltenden Sätze gemäß § 35 BWG" erweckt den falschen Eindruck, die Höhe der Spesen sei gesetzlich vorgeschrieben. Die Klausel ist daher unwirksam nach § 879 Abs 3 ABGB und verstößt außerdem gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.Die Formulierung: „Für zusätzliche Leistungen ... verrechnet die Bank für Porti und Spesen die jeweils geltenden Sätze gemäß Paragraph 35, BWG" erweckt den falschen Eindruck, die Höhe der Spesen sei gesetzlich vorgeschrieben. Die Klausel ist daher unwirksam nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und verstößt außerdem gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121947
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_006