Rechtssatz RS0121948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121948
Entscheidungsdatum
20.03.2007
Rechtssatz
Eine Klausel, mit denen ein Kreditnehmer der Bank grundbücherliche Rechte einräumt und deren Anwendungsbereich nur erkennen kann, wenn er über Kenntnisse der Rechtsinstitute der Vorrangseinräumung, des Verfügungsrechts des Eigentümers nach §469 ABGB und des Belastungs-und Veräußerungsverbots wie auch der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen verfügt, widerspricht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.Eine Klausel, mit denen ein Kreditnehmer der Bank grundbücherliche Rechte einräumt und deren Anwendungsbereich nur erkennen kann, wenn er über Kenntnisse der Rechtsinstitute der Vorrangseinräumung, des Verfügungsrechts des Eigentümers nach §469 ABGB und des Belastungs-und Veräußerungsverbots wie auch der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen verfügt, widerspricht dem Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121948
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_007