Rechtssatz RS0121952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121952
Entscheidungsdatum
27.04.2023
Rechtssatz
§ 6 Abs 1 Z 8 KSchG nennt drei-alternativ zu verstehende-Voraussetzungen, unter denen eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden darf. Steht daher die zu kompensierende Forderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers, so muss sie weder gerichtlich festgestellt noch vom Unternehmer anerkannt worden sein.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG nennt drei-alternativ zu verstehende-Voraussetzungen, unter denen eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden darf. Steht daher die zu kompensierende Forderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers, so muss sie weder gerichtlich festgestellt noch vom Unternehmer anerkannt worden sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 221/06p
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 21) (T1)
- 4 Ob 59/09v
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
Vgl auch; Beisatz: Die Klausel „Eigene Forderungen des Leasingnehmers können nicht mit Forderungen des Leasinggebers aufgerechnet werden." (Klausel 4) in AGB für Finanzierungsleasingverträge verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG. (T2)
- 7 Ob 173/10g
Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
Auch; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasingverträge. (T3)
- 9 Ob 94/22x
Entscheidungstext OGH 27.04.2023 9 Ob 94/22x
Beisatz: Hier: AGB eines Fitnessstudios; Die Klausel "Das Mitglied darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen das Unternehmen aufrechnen", verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG; Verbandsklage (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121952
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_011