Rechtssatz RS0121954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121954
Entscheidungsdatum
15.04.2026
Rechtssatz
§ 10 Abs 3 KSchG soll verhindern, dass der Unternehmer dem Verbraucher mündliche Zusagen macht, deren Gültigkeit er nachträglich unter Berufung auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Abrede stellt.Paragraph 10, Absatz 3, KSchG soll verhindern, dass der Unternehmer dem Verbraucher mündliche Zusagen macht, deren Gültigkeit er nachträglich unter Berufung auf eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Abrede stellt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 221/06p
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
Beisatz: So bereits 9 Ob 15/05d. (T1)
Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 24) (T2)
- 4 Ob 59/09v
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
Vgl auch; Beisatz: § 10 Abs 3 KSchG wendet sich gegen jeden für den Verbraucher nachteiligen Vorbehalt einer gewillkürten (dh vereinbarten) Form für Erklärungen des Unternehmers. Der Inhalt und die Rechtsfolgen der vom Formerfordernis betroffenen Erklärung sind in diesem Zusammenhang nur in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachteiligkeit erheblich; eine vereinbarte Schriftform könnte etwa für Erklärungen des Unternehmers zulässig sein, die ausschließlich nachteilige Rechtsfolgen für den Verbraucher auslösen. (T3)
Beisatz: Hier: Klausel in AGB für Finanzierungsleasingverträge. (T4)
Beisatz: Die Klausel „Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers." (Klausel 1) verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG. (T5)
Beisatz: Die Klausel „Jede rechtliche oder faktische Verfügung, wie Verkauf oder Verpfändung des Leasinggegenstandes, Standortveränderung von Mobilien ins Ausland, Verbindungen mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen oder Veränderungen am Leasinggegenstand bedürfen zwingend der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers. Für den Fall einer Zustimmung des Leasinggebers zur Weitervermietung des Leasinggegenstandes tritt der Leasingnehmer alle Rechte aus einem solchen Vertrag an den Leasinggeber ab." (Klausel 10) verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG. (T6)
- 2 Ob 1/09z
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
Bem: Klausel 1, Klausel 27. (T7)
Beis wie T4
Veröff: SZ 2010/41
- 7 Ob 84/12x
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
Veröff: SZ 2012/115
- 5 Ob 87/15b
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
Beis ähnlich wie T3
- 2 Ob 20/15b
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/22
- 4 Ob 202/16h
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 202/16h
Auch
- 8 Ob 132/15t
Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klausel, wonach der Kunde den Vertrag auf einen Dritten übertragen kann, sofern der Unternehmer schriftlich zustimmt. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag liegt grundsätzlich im Interesse des Verbrauchers und wird behindert, wenn der Unternehmer einen Formvorbehalt setzt. (T8)
- 2 Ob 155/16g
Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klausel, wonach abweichende Bedingungen des Bestellers nur bei schriftlicher Zustimmung anerkannt werden. (T9)
Veröff: SZ 2017/143
- 6 Ob 179/20x
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 179/20x
Vgl; Beisatz: Hier: Klausel, wonach Grundlage der treuhänderischen Beteiligung ausschließlich die im Emissionsprospekt der Initiatoren enthaltenen Informationen sind. (T10)
- 1 Ob 201/20w
Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 201/20w
Beis wie T3; Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 19] – Verbandsprozess. Eine Klausel, nach der das Unternehmen Informationen an den Verbraucher ausschließlich auf elektronischem Weg erteilt, ist für den Verbraucher nachteilig und verstößt daher gegen § 10 Abs 3 KSchG. (T11)
- 7 Ob 176/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 176/24v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121954
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_013