Rechtssatz RS0121957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121957
Entscheidungsdatum
19.03.2013
Rechtssatz
Eine (wirksame) Einwilligung im Sinn des §107 Abs1 und Abs 2 TKG2003 kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, von welchen Unternehmen er im Wege bestimmt angeführter Kommunikationsmittel Werbung zu erwarten hat und welche Produkte dabei beworben werden.Eine (wirksame) Einwilligung im Sinn des §107 Abs1 und Absatz 2, TKG2003 kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, von welchen Unternehmen er im Wege bestimmt angeführter Kommunikationsmittel Werbung zu erwarten hat und welche Produkte dabei beworben werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 221/06p
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
Beisatz: Hier: Unzulässige „Zustimmung" in AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 32) (T1)
- 4 Ob 13/13k
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 13/13k
Beisatz: Allein daraus, dass jemand auf einer Immobilienplattform als Vermieter Angebote unter Bekanntgabe von Kontaktdaten einstellt, kann noch nicht auf eine ‑ auch nur konkludente ‑ Zustimmung des Vermieters geschlossen werden, von einem Mitbewerber des Plattformbetreibers in der Absicht kontaktiert zu werden, das Angebot auch auf dessen Immobilienplattform einzustellen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121957
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_016