Rechtssatz RS0121958
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121958
Entscheidungsdatum
20.03.2007
Rechtssatz
Eine (wirksame) Einwilligung im Sinn des § 12 Abs 3 WAG kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, von welchen Unternehmen er im Wege bestimmt angeführter Kommunikationsmittel Werbung zu erwarten hat und welche Produkte dabei beworben werden.Eine (wirksame) Einwilligung im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, WAG kann nur dann vorliegen, wenn der Betroffene weiß, von welchen Unternehmen er im Wege bestimmt angeführter Kommunikationsmittel Werbung zu erwarten hat und welche Produkte dabei beworben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121958
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_017