Rechtssatz RS0121960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121960
Entscheidungsdatum
11.05.2011
Rechtssatz
Eine Abmahnung vor Klageerhebung ist nicht obligatorisch, sie hat lediglich Auswirkungen auf den Bestand der Wiederholungsgefahr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29 KSchG klageberechtigte Einrichtung eine mit angemessener Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung abgibt.Eine Abmahnung vor Klageerhebung ist nicht obligatorisch, sie hat lediglich Auswirkungen auf den Bestand der Wiederholungsgefahr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigte Einrichtung eine mit angemessener Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 221/06p
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
- 4 Ob 227/06w
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
Auch; Veröff: SZ 2007/38
- 2 Ob 1/09z
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
Vgl; Beisatz: Das - nicht obligatorische - Abmahnverfahren ermöglicht es, eine für beide Teile kostengünstige und die Gerichte entlastende Bereinigung der Angelegenheit herbeizuführen. (T1); Veröff: SZ 2010/41
- 7 Ob 173/10g
Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121960
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_019