Rechtssatz RS0121969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121969
Entscheidungsdatum
17.04.2007
Rechtssatz
Die Zeit der Ausbildung der muskulären Voraussetzungen für eine Berufsausübung sind allein nicht als Zeit des Erwerbs „qualifizierter Kenntnisse und Fähigkeiten" iSd § 255 Abs 2 ASVG anzusehen. Die Entwicklung der muskulären Struktur der Arme zwecks Erreichens einer „normalen" Arbeitsgeschwindigkeit kann nicht unter die Qualifikation durch Ausbildung subsumiert werden.Die Zeit der Ausbildung der muskulären Voraussetzungen für eine Berufsausübung sind allein nicht als Zeit des Erwerbs „qualifizierter Kenntnisse und Fähigkeiten" iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG anzusehen. Die Entwicklung der muskulären Struktur der Arme zwecks Erreichens einer „normalen" Arbeitsgeschwindigkeit kann nicht unter die Qualifikation durch Ausbildung subsumiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121969
Dokumentnummer
JJR_20070417_OGH0002_010OBS00013_07W0000_001