Rechtssatz RS0121970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121970
Entscheidungsdatum
16.03.2007
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art6 Nr3
Rechtssatz
Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH (RsC-341/93, Danvaern/Otterbeck) gilt Art 6 Nr 3 EuGVÜ (nunmehr: EuGVVO) nur für eine Klage des Beklagten auf gesonderte Verurteilung, nicht jedoch für den Fall, dass ein Beklagter eine Forderung gegenüber dem Kläger als bloßes Verteidigungsmittel geltend macht. Der Beklagte kann daher sowohl mit konnexen als auch mit inkonnexen Gegenforderungen im Hauptklageverfahren aufrechnen.Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH (RsC-341/93, Danvaern/Otterbeck) gilt Artikel 6, Nr 3 EuGVÜ (nunmehr: EuGVVO) nur für eine Klage des Beklagten auf gesonderte Verurteilung, nicht jedoch für den Fall, dass ein Beklagter eine Forderung gegenüber dem Kläger als bloßes Verteidigungsmittel geltend macht. Der Beklagte kann daher sowohl mit konnexen als auch mit inkonnexen Gegenforderungen im Hauptklageverfahren aufrechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121970
Dokumentnummer
JJR_20070316_OGH0002_0060OB00038_07T0000_001