Rechtssatz RS0121979
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121979
Entscheidungsdatum
22.03.2023
Rechtssatz
Der Grundsatz der Öffentlichkeit bedeutet nicht, dass dem Publikum Beteiligung an der Beweisaufnahme zuerkannt wird. Das Gericht ist weder verhalten, Schriftstücke den die Öffentlichkeit repräsentierenden Anwesenden zur Einsicht vorzulegen oder sie auch nur wortwörtlich zu verlesen, wenn sich die Parteien mit einem Kurzreferat des Inhaltes durch den Vorsitzenden begnügen, noch hat es dafür Sorge zu tragen, dass das Publikum etwa die Aussagen der Vernommenen akustisch einwandfrei wahrnehmen oder deren Mienenspiel beobachten kann.
Entscheidungstexte
- 11 Os 81/06f
Entscheidungstext OGH 27.03.2007 11 Os 81/06f
Beisatz: Hier: Keine Sicht der Prozessbeobachter auf einen Videofilm über einen Lausch- und Spähangriff. (T1)
- 14 Os 69/07i
Entscheidungstext OGH 15.01.2008 14 Os 69/07i
nur: Der Grundsatz der Öffentlichkeit bedeutet nicht, dass dem Publikum Beteiligung an der Beweisaufnahme zuerkannt wird. Das Gericht ist weder verhalten, Schriftstücke den die Öffentlichkeit repräsentierenden Anwesenden zur Einsicht vorzulegen oder sie auch nur wortwörtlich zu verlesen, wenn sich die Parteien mit einem Kurzreferat des Inhaltes durch den Vorsitzenden begnügen. (T2)
- 15 Os 1/13f
Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 1/13f
Auch; nur T2
- 14 Os 98/16t
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 14 Os 98/16t
Auch
- 13 Os 1/23f
Entscheidungstext OGH 22.03.2023 13 Os 1/23f
vgl; Beisatz: Demzufolge vermag eine Urkundenvorlage während eines Zeitraums des Ausschlusses der Öffentlichkeit keinen nachteiligen Einfluss iSd § 281 Abs 3 erster Satz StPO zu entfalten, weil die Relativität von Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 228 Abs 1 StPO aus dem Blickwinkel des Schutzzwecks der letztgenannten Norm, also aus jenem der Sicherstellung der Kontrollfunktion der Öffentlichkeit (§ 12 Abs 1 StPO, Art 6 Abs 1 MRK), zu betrachten ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121979
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20070327_OGH0002_0110OS00081_06F0000_001