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Rechtssatz RS0121979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0121979

Entscheidungsdatum

22.03.2023

Rechtssatz

Der Grundsatz der Öffentlichkeit bedeutet nicht, dass dem Publikum Beteiligung an der Beweisaufnahme zuerkannt wird. Das Gericht ist weder verhalten, Schriftstücke den die Öffentlichkeit repräsentierenden Anwesenden zur Einsicht vorzulegen oder sie auch nur wortwörtlich zu verlesen, wenn sich die Parteien mit einem Kurzreferat des Inhaltes durch den Vorsitzenden begnügen, noch hat es dafür Sorge zu tragen, dass das Publikum etwa die Aussagen der Vernommenen akustisch einwandfrei wahrnehmen oder deren Mienenspiel beobachten kann.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 81/06f
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 11 Os 81/06f
    Beisatz: Hier: Keine Sicht der Prozessbeobachter auf einen Videofilm über einen Lausch- und Spähangriff. (T1)
  • 14 Os 69/07i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2008 14 Os 69/07i
    nur: Der Grundsatz der Öffentlichkeit bedeutet nicht, dass dem Publikum Beteiligung an der Beweisaufnahme zuerkannt wird. Das Gericht ist weder verhalten, Schriftstücke den die Öffentlichkeit repräsentierenden Anwesenden zur Einsicht vorzulegen oder sie auch nur wortwörtlich zu verlesen, wenn sich die Parteien mit einem Kurzreferat des Inhaltes durch den Vorsitzenden begnügen. (T2)
  • 15 Os 1/13f
    Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 1/13f
    Auch; nur T2
  • 14 Os 98/16t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 14 Os 98/16t
    Auch
  • 13 Os 1/23f
    Entscheidungstext OGH 22.03.2023 13 Os 1/23f
    vgl; Beisatz: Demzufolge vermag eine Urkundenvorlage während eines Zeitraums des Ausschlusses der Öffentlichkeit keinen nachteiligen Einfluss iSd § 281 Abs 3 erster Satz StPO zu entfalten, weil die Relativität von Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 228 Abs 1 StPO aus dem Blickwinkel des Schutzzwecks der letztgenannten Norm, also aus jenem der Sicherstellung der Kontrollfunktion der Öffentlichkeit (§ 12 Abs 1 StPO, Art 6 Abs 1 MRK), zu betrachten ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121979

Im RIS seit

26.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20070327_OGH0002_0110OS00081_06F0000_001