Rechtssatz RS0121986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121986
Entscheidungsdatum
28.03.2007
Rechtssatz
Wenn das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang eine bestimmte Frage für das Erstgericht bindend entschieden hat und es offensichtlich ist, dass sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht von den diese Frage betreffenden Feststellungen als Entscheidungsgrundlage im zweiten Rechtsgang ausgingen, bewirkt es keinen vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Mangel, wenn das Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung diese Feststellungern nicht mehr wiederholt, obwohl die Anrufung des Obersten Gerichtshofes mangels Rechtskraftvorbehaltes noch ausstand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121986
Dokumentnummer
JJR_20070328_OGH0002_0070OB00021_07Z0000_001