Rechtssatz RS0121994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121994
Entscheidungsdatum
29.03.2007
Rechtssatz
§ 30 Abs 1 Z 3 KO setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Begünstigungsabsicht und der Deckung voraus.Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Begünstigungsabsicht und der Deckung voraus.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 158/06s
Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 158/06s
Beisatz: Die bloße Verletzung der Konkursantragspflicht stellt noch keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen Begünstigungsabsicht und Deckung her. (T1); Beisatz: Hier: Die folgenlose Zustimmung des späteren Gemeinschuldners zu der aus eigener Initiative des Gläubigers und Anfechtungsgegners veranlassten Forderungsexekution samt Zahlung der überwiesenen Forderung des späteren Gemeinschuldners an den Anfechtungsgegner reicht nicht aus, die Ursächlichkeit einer allfälligen Begünstigungsabsicht für die Befriedigung dieses Gläubigers zu bejahen. (T2); Veröff: SZ 2007/50
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121994
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20070329_OGH0002_0030OB00158_06S0000_001