Rechtssatz RS0121996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121996
Entscheidungsdatum
29.09.2009
Norm
bgld NaturschutzG LGBl 1991/27 §48
Rechtssatz
Wenn eine Gleichbehandlung der Grundeigentümer aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht gewährleistet werden kann, ist ein Ausgleich zur Vermeidung eines Sonderopfers zu schaffen. Dazu reicht die Normierung eines Einlösungsanspruchs (Übernahme des Grundstücks in das Eigentum des Landes gegen einen Einlösungsbetrag, hier in §48 Abs2 bgld NaturschutzG) unter Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs im Landesgesetz aus.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 277/06s
Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 277/06s
Beisatz: Die Bestimmung des § 48 Abs 2 bgld NaturschutzG ist aus verfassungsrechtlichen Gründen extensiv auszulegen; der in § 48 Abs 2 bgld NaturschutzG verwendete Begriff „Verordung" muss erweiternd dahin ausgelegt werden, dass auch die sich im Bescheid manifestierenden Auswirkungen eines Gesetzes erfasst sind. (T1); Veröff: SZ 2007/51
- 8 Ob 35/09v
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 35/09v
Vgl aber; Beisatz: Hier: § 25 stmk NaturschutzG. (T2); Beisatz: Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Nutzung von in einem Europaschutzgebiet erfassten Liegenschaften wird allein durch die Einbeziehung ins Europaschutzgebiet ohne Festlegung von konkreten Ge-und Verboten in einer abgrenzbaren Weise nicht bewirkt, sodass die Liebenschaftseigentümer in diesem Fall keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 25 stmk NaturschutzG haben. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121996
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20070329_OGH0002_0030OB00277_06S0000_001