Rechtssatz RS0121997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121997
Entscheidungsdatum
25.04.2007
Rechtssatz
Im Fall eines ziffernmäßig nicht bestimmten Begehrens im Sinne des § 9 Abs 1 AußStrG 2005 kann nicht geprüft werden, ob allenfalls ein 20.000 EUR nicht übersteigender Entscheidungsgegenstand und damit ein Fall des § 63 AußStrG vorliegt.Im Fall eines ziffernmäßig nicht bestimmten Begehrens im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG 2005 kann nicht geprüft werden, ob allenfalls ein 20.000 EUR nicht übersteigender Entscheidungsgegenstand und damit ein Fall des Paragraph 63, AußStrG vorliegt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 83/07p
Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 83/07p
Beisatz: Weil ein Zuwarten mit der Entscheidung bis zum Stellen eines bestimmten Begehrens wegen der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu rechtfertigen ist, muss vorerst im Zweifel davon ausgegangen werden, dass das nicht zutrifft. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121997
Dokumentnummer
JJR_20070425_OGH0002_0030OB00083_07P0000_001