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Rechtssatz RS0121998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121998

Geschäftszahl

3Ob253/06m

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Norm

EO idF EONov 2005 §2 Abs2
Verordnung (EG) Nr 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Nr 32004R0805 Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen Art20
Verordnung (EG) Nr 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Nr 32004R0805 Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen Art21

Rechtssatz

Ein Europäischer Vollstreckungstitel (EuVT) ist in Österreich unter der Voraussetzung, dass der betreibende Gläubiger den zuständigen Vollstreckungsbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats (Exekutionsgericht iSd Paragraph 3, Absatz eins, EO) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und eine Ausfertigung der Bestätigung als EuVT, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, übermittelt, wie ein inländischer Titel ohne ein davor geschaltetes Vollstreckbarerklärungsverfahren zu vollstrecken.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 253/06m
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 253/06m
    Beisatz: Nach der EuVTVO wird nur noch die Verletzung der Rechtskraft einer Vorentscheidung unter bestimmten Voraussetzungen als Grund für die Verweigerung der Vollstreckung normiert, dagegen kann weder die Zustellung der zu vollstreckenden Entscheidung noch ein allfälliger Verstoß gegen den ordre public des Vollstreckungsstaats in diesem überprüft werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121998

Dokumentnummer

JJR_20070222_OGH0002_0030OB00253_06M0000_001