Rechtssatz RS0122001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122001
Entscheidungsdatum
22.02.2007
Norm
Verordnung (EG) Nr 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Nr 32004R0805 Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen Art20 Abs2 litc
Rechtssatz
Einer Übersetzung der Bestätigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats bedarf es dann, wenn die Behörde des Ursprungsmitgliedstaats die Bestätigung nicht in der Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats (oder einer dort sonst zulässigen Sprache) ausstellte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 253/06m
Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 253/06m
Beisatz: Zwar ist eine Übersetzung nur dann erforderlich, wenn die Bestätigung einen Inhalt hat, der über das Ankreuzen von Kästchen und die Angabe von Zahlen hinausgeht, doch muss wegen der gebotenen strengen Prüfung immer dann eine Übersetzung angeschlossen werden, wenn die in der fremden Sprache ausgestellte Originalbestätigung samt Unterschrift Wörter dieser Fremdsprache enthält. (T1); Beisatz: Dieses Erfordernis müsste nur dann nicht erfüllt werden, wenn eine vom Titelgericht vollständig in deutscher Sprache ausgefüllte Bestätigung vorläge. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122001
Dokumentnummer
JJR_20070222_OGH0002_0030OB00253_06M0000_004