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Rechtssatz RS0122003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0122003

Geschäftszahl

15Os109/06b (15Os110/06z)

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Rechtssatz

Paragraph 38, Absatz 2, JGG normiert zwar explizit die Zustellverpflichtung an den gesetzlichen Vertreter nur hinsichtlich solcher gerichtlicher Entscheidungen, die die Schuld- und Straffrage betreffen. Weil aber für den gesetzlichen Vertreter die in Absatz eins und Absatz 3, leg cit auch in Bezug auf den Jugendlichen belastende Kostenfragen normierten Rechte nur dann effektiv wahrnehmbar sind, wenn ihm auch die entsprechenden Kostenentscheidungen zugestellt werden, ist in Füllung der somit als planwidrig anzusehenden Gesetzeslücke Paragraph 38, Absatz 2, JGG dahin zu verstehen, dass in einem Strafverfahren gegen einen Jugendlichen auch alle diesen betreffenden Kostenentscheidungen an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122003

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008

Dokumentnummer

JJR_20070329_OGH0002_0150OS00109_06B0000_002