Rechtssatz RS0122004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122004
Geschäftszahl
15Os109/06b (15Os110/06z); 12Os156/10y (12Os168/10g, 12Os169/10k, 12Os170/10g, 12Os171/10d, 12Os172/10a); 12Os82/16z (12Os83/16x; 12Os84/16v; 12Os85/16s)
Entscheidungsdatum
18.08.2016
Rechtssatz
Im - von anderen Grundsätzen als das Zivilverfahren geprägten - Strafverfahren ist der jugendliche Beschuldigte grundsätzlich uneingeschränkt prozessfähig. Seinem gesetzlichen Vertreter kommen auch in Hinsicht auf privatrechtliche Ansprüche (nur) die in § 38 JGG normierten Mitwirkungsrechte zu, dies unabhängig davon, dass Anerkenntnisse oder Vergleichsvereinbarungen des Jugendlichen zu Ansprüchen des Privatbeteiligten zu ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit iSd § 151 ABGB der ausdrücklichen oder stillschweigenden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedürfen.Im - von anderen Grundsätzen als das Zivilverfahren geprägten - Strafverfahren ist der jugendliche Beschuldigte grundsätzlich uneingeschränkt prozessfähig. Seinem gesetzlichen Vertreter kommen auch in Hinsicht auf privatrechtliche Ansprüche (nur) die in Paragraph 38, JGG normierten Mitwirkungsrechte zu, dies unabhängig davon, dass Anerkenntnisse oder Vergleichsvereinbarungen des Jugendlichen zu Ansprüchen des Privatbeteiligten zu ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit iSd Paragraph 151, ABGB der ausdrücklichen oder stillschweigenden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedürfen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 109/06b
Entscheidungstext OGH 29.03.2007 15 Os 109/06b
- 12 Os 156/10y
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 12 Os 156/10y
nur: Im - von anderen Grundsätzen als das Zivilverfahren geprägten - Strafverfahren ist der jugendliche Beschuldigte grundsätzlich uneingeschränkt prozessfähig. Seinem gesetzlichen Vertreter kommen auch in Hinsicht auf privatrechtliche Ansprüche (nur) die in § 38 JGG normierten Mitwirkungsrechte zu. (T1)
- 12 Os 82/16z
Entscheidungstext OGH 18.08.2016 12 Os 82/16z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122004
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016
Dokumentnummer
JJR_20070329_OGH0002_0150OS00109_06B0000_003