Rechtssatz RS0122005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122005
Geschäftszahl
15Os109/06b (15Os110/06z)
Entscheidungsdatum
29.03.2007
Rechtssatz
Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist in all jenen Fällen, in denen es um die Rechte des Jugendlichen in Zusammenhang mit gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüchen geht und eine Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters aus welchen Gründen immer nicht erfolgen kann, die Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 oder Abs 3 StPO als notwendig anzusehen.Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist in all jenen Fällen, in denen es um die Rechte des Jugendlichen in Zusammenhang mit gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüchen geht und eine Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters aus welchen Gründen immer nicht erfolgen kann, die Bestellung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, oder Absatz 3, StPO als notwendig anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122005
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_20070329_OGH0002_0150OS00109_06B0000_004