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Rechtssatz RS0122020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122020

Geschäftszahl

5Ob255/06w; 5Ob144/15k

Entscheidungsdatum

25.08.2015

Rechtssatz

Bei einer akuten Liquiditätskrise, die die laufende Bewirtschaftung des Objekts gefährdet, steht es dem Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zu, die monatlichen Vorschreibungen (für Betriebskosten und Rücklage) auch während des laufenden Jahres zu erhöhen. Liegen außergewöhnliche Ursachen für die Krise vor, bedarf es dazu aber, sofern nicht überhaupt eine neue Vorausschau zu legen ist, einer vorausgehenden Information der Mit- und Wohnungseigentümer, um ihnen Gelegenheit zur Willensbildung für eine allfällige gegenteilige Weisung zu geben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 255/06w
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 5 Ob 255/06w
  • 5 Ob 144/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 144/15k
    Vgl auch; nur: Bei einer akuten Liquiditätskrise, die die laufende Bewirtschaftung des Objekts gefährdet, steht es dem Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zu, die monatlichen Vorschreibungen (für Betriebskosten und Rücklage) auch während des laufenden Jahres zu erhöhen. (T1)
    Beisatz: Im Fall drohender Illiquidität der Gemeinschaft greift aufgrund des Vorrangs der Gemeinschaftsinteressen der schlüssige Aufrechnungsverzicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122020

Im RIS seit

17.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2015

Dokumentnummer

JJR_20070417_OGH0002_0050OB00255_06W0000_001