Rechtssatz RS0122020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122020
Entscheidungsdatum
25.08.2015
Rechtssatz
Bei einer akuten Liquiditätskrise, die die laufende Bewirtschaftung des Objekts gefährdet, steht es dem Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zu, die monatlichen Vorschreibungen (für Betriebskosten und Rücklage) auch während des laufenden Jahres zu erhöhen. Liegen außergewöhnliche Ursachen für die Krise vor, bedarf es dazu aber, sofern nicht überhaupt eine neue Vorausschau zu legen ist, einer vorausgehenden Information der Mit- und Wohnungseigentümer, um ihnen Gelegenheit zur Willensbildung für eine allfällige gegenteilige Weisung zu geben.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 255/06w
Entscheidungstext OGH 17.04.2007 5 Ob 255/06w
- 5 Ob 144/15k
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 144/15k
Vgl auch; nur: Bei einer akuten Liquiditätskrise, die die laufende Bewirtschaftung des Objekts gefährdet, steht es dem Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zu, die monatlichen Vorschreibungen (für Betriebskosten und Rücklage) auch während des laufenden Jahres zu erhöhen. (T1)
Beisatz: Im Fall drohender Illiquidität der Gemeinschaft greift aufgrund des Vorrangs der Gemeinschaftsinteressen der schlüssige Aufrechnungsverzicht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122020
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20070417_OGH0002_0050OB00255_06W0000_001