Rechtssatz RS0122028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0122028
Entscheidungsdatum
25.10.2017
Rechtssatz
Forderungen auf Zahlung von Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen werden weder von der Konkurseröffnung noch vom Abschluss eines Zwangsausgleichs (§ 156 Abs 7 KO) oder von der Erteilung einer Restschuldbefreiung (§ 214 Abs 1 KO) berührt. Während des Konkurses konkurrieren solche Forderungen auch nicht mit den Forderungen der Konkurs-und Massegläubiger; sie können nur durch Exekution in das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners geltend gemacht werden.Forderungen auf Zahlung von Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen werden weder von der Konkurseröffnung noch vom Abschluss eines Zwangsausgleichs (Paragraph 156, Absatz 7, KO) oder von der Erteilung einer Restschuldbefreiung (Paragraph 214, Absatz eins, KO) berührt. Während des Konkurses konkurrieren solche Forderungen auch nicht mit den Forderungen der Konkurs-und Massegläubiger; sie können nur durch Exekution in das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 177/06b
Entscheidungstext OGH 12.04.2007 2 Ob 177/06b
Veröff: SZ 2007/55
- 13 Os 1/15v
Entscheidungstext OGH 18.12.2015 13 Os 1/15v
Auch; Beisatz: Hier: Verbandsgeldbuße nach dem VbVG. (T1)
- 13 Os 139/15p
Entscheidungstext OGH 18.12.2015 13 Os 139/15p
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 181/17i
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 181/17i
Vgl auch; Beisatz: Der (Wertersatz-)Verfall nach § 20 StGB ist keine Geldstrafe iSd § 58 Z 2 IO, weil es sich um eine rein vermögensrechtliche Anordnung ohne strafähnlichen Charakter handelt. (T2)
Veröff: SZ 2017/121
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122028
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20070412_OGH0002_0020OB00177_06B0000_004